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Impressum

Satzung

Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins
a) Der Verein trägt den Namen "Liederkranz Rippolingen eV". Der Verein wurde am 25. Februar 1923 gegründet. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
b) Der Verein umfasst einen Männerchor und einen Frauenchor.
c) Der Verein hat seinen Sitz in Rippolingen.

§ 2 Aufgaben und Zweck des Vereins
a) Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Chorgesangs.
b) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft
a) Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus aktiven Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
b) Die Aufnahme als aktives oder förderndes Mitglied ist schriftlich beim Vorstand einzureichen, der über den Aufnahmeantrag entscheidet. Gegen einen eventuell ablehnenden Bescheid kann an der nächsten ordentlichen Hauptversammlung Berufung eingelegt werden. Die Entscheidung der Hauptversammlung ist endgültig und bindend.
c) Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Verein oder um das Chorwesen überhaupt besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes.
d) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen.
e) Der Vorstand kann Mitglieder, die das Ansehen, die Interessen oder die Ehre des Vereins schädigen, schriftlich von der Mitgliedschaft ausschließen. Diesen Mitgliedern steht die Berufung an der nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu. Die Entscheidung der Hauptversammlung ist endgültig und bindend.
f) Die dem Mitglied ausgehändigten Gegenstände, die Eigentum des Verein sind, müssen nach Beendigung der Mitgliedschaft an den Verein zurückgegeben werden. Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.

§ 4 Beiträge
a) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Hauptversammlung festgelegten Beitrag pünktlich zu zahlen.
b) Gleiches gilt für etwaige von der Hauptversammlung beschlossene besondere Umlagen.Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnis hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 5 Vereinsorgane
a) Die Vereinsorgane sind die Hauptversammlung (Versammlung der Mitglieder) und der Vorstand.
b) Oberstes Organ des Vereins ist die Hauptversammlung.

§ 6 Hauptversammlung
a) Alljährlich ist jeweils im ersten Halbjahr eine ordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Der Termin ist vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter mindestens zwei Wochen vorher durch Zeitungsinserat bekannt zu geben. Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sollte diese Anzahl nicht erreicht werden, muss die Hauptversammlung neu einberufen werden. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
b) Die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung umfasst zumindest:
o Vorlage des Protokolls der letzten Hauptversammlung
o Entgegennahme der Tätigkeitsberichte
o Vorlage des Kassenberichts
o Bericht der Kassenprüfer
o Entlastung des Gesamtvorstandes
o Wahlen
c) Jedem Mitglied steht das Recht zu Anträge einzubringen, über die bei der Versammlung beraten und gegebenenfalls abgestimmt wird.
d) Stimmberechtigt sind die aktiven Mitglieder des Vereins sowie die Ehrenmitglieder.
e) Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
f) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten erforderlich.
g) Über den Verlauf der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Die Protokolle sind vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
h) Weiteres regelt die Geschäftsordnung.

§ 7 Vorstand
a) Vorstand nach § 26 BGB sind
o der 1. Vorsitzende
o zwei gleichberechtigte stellvertretende 2. Vorsitzende, und zwar je ein Vertreter aus dem Männer- und dem Frauenchor
o der Schriftführer und
o der Kassier.
b) Der Verein wird vertreten durch den 1. und die beiden 2. Vorsitzenden, jeweils alleinvertretungsberechtigt.
c) Der Vorstand beschließt eine Geschäftsordnung, in der eine Aufgabenzuweisung an einzelne Vorstandsmitglieder erfolgen kann. Darüber hinaus schlägt der Vorstand einen Beirat zur Erledigung verschiedener Aufgaben vor.

§ 8 Wahlen
a) Zur Leitung und Durchführung der organisatorischen Angelegenheiten wählen die Mitglieder in der Hauptversammlung eine eigene Vorstandschaft auf die Dauer von 2 Jahren. Eine Wiederwahl ist zulässig.
b) Es werden 2 Kassenprüfer für die nächste Kassenprüfung gewählt.
c) Die Wahlen erfolgen auf Antrag geheim.
d) Alle Vorstandsmitglieder, deren Amtszeit abgelaufen ist, bleiben solange im Amt, bis deren Nachfolger ordnungsgemäß bestellt sind.
e) Abwesende können nur mit ihrer vorherigen schriftlichen Zustimmung gewählt werden.

§ 9 Kassenprüfer
a) Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr, spätestens vor der Hauptversammlung, durch zwei Kassenprüfer geprüft.
b) Die Kassenprüfer erstatten an der Hauptversammlung einen Prüfbericht.

§ 10 Auflösung des Vereins
a) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine lediglich zu diesem Zweck einberufene Versammlung mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden. Stimmberechtigt sind nur die aktiven Mitglieder.
b) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen, soweit es den gemeinen Wert des von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, der Stadt Bad Säckingen zur 5-jährigen Verwahrung zu. Für eine anschließende Verwendung mit Einwilligung des Finanzamtes hat der zuletzt gewählte Vorstand ein Mitspracherecht.

§ 11 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung haben die Mitglieder am 19. Juli 2002 beschlossen. Sie tritt sofort in Kraft. Somit verliert die bisherige Satzung vom 21. Februar 1986 ihre Gültigkeit.

Bad Säckingen - Rippolingen, den 19. Juli 2002.

Jan van den Eijkel, 1. Vorsitzender
Martin Kramer, 2. Vorsitzender
Regina Matt, 2. Vorsitzende
Christine Merlet-Gehr, Schriftführer
Karl Butz, Kassier
Helga Steiner, Beirätin
Dieter Fischer, Beirat